Liebe Hundefreunde,
immer wieder erreichen mich Anrufe von aufgeregten Hundehaltern, bezgl. des neuen niedersächsischen Hundegesetzes.
Es wird immer noch das Gerücht verbreitet (auch über Berufskollegen/innen ) dass
jeder Hundehalter den Sachkundenachweis erbringen muss.
Es ist
nicht richtig,dass jeder Hundehalter einen Sachkundenachweis oder einen
gesetzlich vorgeschriebenen Hundeführerschein erwerben muss.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Hundehalter die Sachkundeerfordernis also am 1. Juli 2013 nachweisen können.
Betroffen sind nur Personen, die in den letzten 10 Jahren keinen Hund hatten.
Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, gelten als sachkundig und brauchen die Prüfung nicht ablegen!!!!!!!!Im Moment kann noch keine Behörde verbindliche Auskünfte erteilen, wer im Jahr 2013 berechtigt ist,
den Sachkundenachweis abzunehmen. Niemand kann Auskunft erteilen, in welchem Rahmen, in welcher Zeit der Sachkundenachweis erbracht erden muss.
Leider weiß auch niemand, was passiert, wenn der Mensch den Sachkundenachweis nicht besteht.
Alle Angebote von Hundeschulen bezgl. Hundeführerschein, Sachkundenachweis stehen nicht mit dem neuen Gesetz in Verbindung.Alle angebotenen Hundeführerscheine werden noch immer
freiwillig von dem Mensch/Hundeteam erworben, mit einer Ausnahme: wenn eine Anordnung vom Veterinäramt (z.B. für einen auffälligen Hund ) vorliegt!
http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htmHier die Neufassung:
Landtag beschließt Hundegesetz
Die für Niedersachsen geltenden Regelungen sind im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) enthalten. Das Gesetz vom 26.05.2011 das in einer novellierten Fassung am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, dass jeder Hundehalter eine Haftpflichtversicherung für sein Tier abschließen muss, außerdem muss jeder Hund ab dem 6. Lebensmonat gechipt werden. Weitere Bestandteile der Novellierung sind ein Sachkundenachweis und ein zentrales Register, für beides wird eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2013 genutzt.
Zur Pressemitteilung der Niedersächsischen Staatskanzlei
Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes
über das Halten von Hunden und zur Änderung
des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetze
Hier der Gesetzestext;
Novelle tritt am 1. Juli 2011 in Kraft
HANNOVER. Der Niedersächsische Landtag hat heute die Neufassung des Niedersächsischen Hundegesetzes verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Damit wird das bisherige Hundegesetz, das Regelungen für den Fall enthielt, dass ein Hund im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung trat, abgelöst. Die Neufassung beinhaltet nun - aufbauend auf den bisherigen Regelungen - unter anderem die Verpflichtung, dass jede Person, die in Niedersachsen einen Hund hält, zukünftig sachkundig sein muss. „Das neue Hundegesetz stärkt den Tierschutz und hilft, Beißunfälle in Zukunft zu vermeiden", so Minister Gert Lindemann.
Ein Bestandteil des Hundegesetzes ist die Sachkundeerfordernis, für die eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen ist. Hundehalter müssen die Sachkundeerfordernis also am 1. Juli 2013 nachweisen können. Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, gelten als sachkundig und brauchen die Prüfung nicht ablegen. Ebenso als sachkundig gelten bestimmte Personenkreise wie Tierärzte, für die Betreuung von Diensthunden verantwortliche Personen oder solche, die einen Blindenführhund halten.
Neu ist auch die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde ab einem Alter von sechs Monatensowie die Pflicht zur Kennzeichnung (Chippen) der Hunde ab einem Alter von sechs Monaten, um die Identifizierung sicherzustellen. Für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die Chippung der Hunde gelten keine Übergangsregelungen, beides muss also so schnell wie möglich erfolgt sein. Innerhalb von zwei Jahren wird für Niedersachsen ein zentrales Register eingeführt, in dem Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden, die der Hundehalter zu machen hat.
Die in Bezug auf gefährliche Hunde bestehende Zuständigkeit der Landkreise/kreisfreien Städte bleibt unverändert. Im Übrigen nehmen die Gemeinden nach einer gewissen Frist künftig anlassbezogen Überwachungsaufgaben nach dem Gesetz wahr.
25.05.2011
Ansprechpartner:
Dr. Gert Hahne
Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Pressesprecher
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: (0511)120-2138
Fax: (0511)120-2382
http://www.ml.niedersachsen.deE-Mail an Ansprechpartner/-in
Pressemitteilung zum Hundegesetz vom 25.05.2011