Bello hat nicht unbegrenzt Freigang

Bello hat nicht unbegrenzt Freigang

Beitragvon Kristine » Di 30. Aug 2011, 10:03

Ein Bericht aus der Braunschweiger Zeitung von Heute:


Weil seine Doggen frei auf dem Grundstück herumliefen, muss ein Grundstücksbesitzer zahlen.
Von Andreas Meist, Geschäftsführer Haus und Grund Braunschweig
Wegen seiner aus dem Zwinger ausgebrochenen Doggen muss ein Grundstücksbesitzer die Kosten für einen Polizeieinsatz tragen. Die Polizisten hatten bemängelt, das die frei auf dem Grundstück herumlaufenden Hunde eine Gefahr für die Öffentlichkeit seien.
Das Verwaltungsgericht Neustadt in Reinland Pfalz bestätigte die Ansicht der Polizisten.
Auf dem Grundstück in Speyer hält der Kläger mehrere Deutsche Doggen. Im März 2010 reif ein Nachbar des Klägers die Polizei an. Er wies darauf hin, dass die Tiere auf dem klägerischem Grundstück frei herum laufen würden.
Daraufhin fuhren zwei Polizeibeamte zum Grundstück des Klägers. Sie stellten fest, dass sich die Doggen tatsächlich aus dem Zwinger befreit hätten. Mehrfach schlugen die Hunde an, und legten ihre Vorderpfoten auf die Begrenzungsmauer des Grundstücks. Die Tochter des Klägers
brachte die Tiere auf Anordnung der Polizeibeamten die Tiere zurück in den Zwinger.
Das Polizeipräsidium Rheinland Pfalz stellte dem Kläger insgesamt 141,25 € für den Einsatz in Rechnung. Dem widersprach der Kläger: Die Zahlungsaufforderung sei aus seiner Sicht nicht berechtigt, weil von den jungen Hunden objektiv keine Gefahr ausgegangen sei.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nciht und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Hunde sofort nach Ankunft der Polizisten gebellt und eine aggressiven Eindruck vermittelt hätten. Daher sei es nciht auszuschließen gewesen, dass die Hunde die Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück übersprungen hätten.Den Einwand des Klägers, dass die jungen Hunde vollkommen ungefährlich gewesen seien und nicht über die Grenzmauer hätten springen können, wie das Gericht zurück. Denn, so die Richter weiter, ein polizeiliches Einschreiten sei schon beim Anschein einer Gefahr gerechtfertigt.

(VG Neustadt vom 22.08.2011, AK 5 K 256/11.W)
LG Kristine
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